Feuerwehrverein Jarmen/Plötz e.V.
  Satzung
 

 

§ 1 Name und Sitz
 
Der Verein führt den Namen Feuerwehrverein Jarmen/Plötz mit Sitz in 17126 Jarmen Fabrikstraße 5, Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Jarmen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
 
§ 2 Zweck
 
Zweck des Feuerwehrvereins Jarmen/Plötz ist die Unterstützung, Förderung und Erläuterung der Aufgabe des Feuerschutzes in der Stadt Jarmen sowie die Förderung und Unterstützung der Heimatpflege auf dem Gebiet des Brandschutzes und der Förderung der Jugend.
 
Er führt dazu im Zusammenwirken mit der Freiwilligen Feuerwehr Jarmen/Plötz öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen im Territorium der Stadt Jarmen und Umgeben durch, nimmt Einfluss auf die Gestaltung eines regen geistig-kulturellen Lebens im Verein unter Wahrung traditioneller Besonderheiten der Freiwilligen Feuerwehr Jarmen/Plötz, der Pflege des Kulturerbes einer langjährigen Tradition und Geschichte der Freiwilligen Feuerwehr Jarmen/Plötz, der Gestaltung einer zielgerichteten Betreuungsarbeit für die Veteranen der Freiwilligen Feuerwehr Jarmen/Plötz und der Gewährleistung bei der Unterstützung kultureller Höhepunkte in der Stadt und in den Ortsteilen.
 
Der Satzungszweck soll insbesondere durch die Gestaltung einer zielgerichteten Öffentlichkeitsarbeit, hier besonders im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, der Weiterführung der Geschichte der Freiwilligen Feuerwehr Jarmen/Plötz und der Zusammenarbeit mit den Vereinen und den Betrieben der Stadt Jarmens, des Feuerwehrverbandes in Zusammenarbeit mit der Stadtverordnetenversammlung und anderen Vereinen verwirklicht werden.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Feuerwehrverein Jarmen/Plötz e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
Mittel des Feuerwehrvereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
 
Bei Auflösung des Feuerwehrvereins Jarmen/Plötz e.V. oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das vermögen des Feuerwehrvereins Jarmen/Plötz e.V. an die Stadt Jarmen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Feuerwehrarbeit zu verwenden hat.
 
§ 5 Geschäftsjahr
 
Geschäftsjahr des Feuerwehrvereins Jarmen/Plötz e.V. ist das Kalenderjahr.
 
§ 6 Mitgliedschaft
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch den schriftlichen Bescheid des Vorstandes erworben. Die Mitgliedschaft endet
-       mit Tod des Mitglieds;
-       durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig:
-       durch Ausschluss aus dem Verein.
 
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich/schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom recht der Berufung innerhalb der frist keinen gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
 
§ 7 Organe
 
Die Organe des Feuerwehrvereins Jarmen/Plötz e.V. sind:
 
    der Vorstand,
    die Mitgliederversammlung
    die Revisionskommission.
 
§ 8 Der Vorstand
 
Der Vorstand des Feuerwehrvereins Jarmen/Plötz e.V. besteht aus dem
1.      Vorsitzenden
2.      Vorsitzenden
3.      Schatzmeister
4.      Schriftführer
5.      weitere Mitglieder (Beisitzer) bilden den erweiterten Vorstand
 
Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich entweder durch den 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister bzw. Schriftführer vertreten.
 
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
 
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein neues Mitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
 
§ 9 Die Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
 
-       Sie ist das oberste Organ des eingetragenen Vereins und wählt den:
Vorsitzenden
Stellvertreter
Schatzmeister
Schriftführer
weitere Mitglieder
die Revisionskommission
    mit einfacher Stimmenmehrheit
 
-       Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
 
-       Entgegennahme des Berichts der Revisionskommission und Bestätigung
 
-       Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
 
-       Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
 
-       Beschlüsse über eine Ehrenmitgliedschaft
 
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse (Festlegung von wesentlichen Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszweckes) er erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
 
§ 10 Mitgliedsbeiträge
 
Die Regelungen zur Höhe, zur Fälligkeit und zur Verwaltung der Beiträge sind in der Beitragsordnung, die Bestandteil der Satzung ist, niederzuschreiben.
 
§ 11 Satzungsänderung
 
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, für die Änderung des Vereinszwecks ist jedoch die 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder in der Beschlussfassung erforderlich.
 
§ 12 Inkrafttreten
 
Diese Satzung wurde am 16.02.2007 von der Mitgliederversammlung des Feuerwehrvereins Jarmen/Plötz e.V. beschlossen und tritt mit diesem Tage in Kraft.
 
   
 
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